
Religiöse Bekleidung bei Gericht und Polizei in neun Ländern
Nach dem Willen der österreichischen Bundesregierung sollen PolizistInnen, RichterInnen und StaatsanwältInnen dazu verpflichtet werden, „religiös neutral aufzutreten“. Die ÖVP sieht darin ein „Kopftuchverbot“. Die SPÖ betont, dass alle religiösen Kleidungsstücke betroffen sind. Die Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte der Richtervereinigung kritisiert die Vorgangsweise als „nicht seriös“. SOS Mitmensch hat recherchiert, wie andere Länder mit der Frage des Tragens religiöser Bekleidung im juristischen Dienst und im Polizeidienst umgehen.
"Weltanschaulich und religiös neutral"
Die österreichische Bundesregierung will in Kürze ein gesetzliches Verbot der Gesichtsverhüllung im gesamten öffentlichen Raum beschließen. Darüber hinaus soll, laut Arbeitsübereinkommen der Regierung, „der Staat“ dazu verpflichtet werden, „weltanschaulich und religiös neutral aufzutreten“. Dieses „Neutralitätsgebot“ wird in der Folge im Arbeitsübereinkommen allerdings auf „uniformierte ExekutivbeamtInnen sowie RichterInnen und StaatsanwältInnen“ eingeschränkt. Die genannten Personenkreise sollen „bei Ausübung des Dienstes dieses Neutralitätsgebot achten“.
"Nicht seriös"
Die ÖVP sieht darin vor allem ein „Kopftuchverbot“ für Richterinnen, Staatsanwältinnen und Polizistinnen. Die SPÖ betont, dass alle religiösen Kleidungsstücke gleichermaßen betroffen sind. Beide Parteien schließen christliche religiöse Symbole, die an oder in Gebäuden angebracht sind oder die bei Gerichten zur Vereidigung Verwendung finden, vom „Neutralitätsgebot des Staates“ aus. Die Präsidentin des Handelsgerichts und Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte der Richtervereinigung Maria Wittmann-Tiwald kritsierte diese Vorgangsweise als „nicht seriös“. „Ein Kopftuchverbot für Richterinnen trotz Beibehaltung des Kreuzes in Gerichtssälen ist verfassungsrechtlich und grundrechtlich auch überhaupt nicht zulässig. Bei der Argumentation der Regierung handelt es sich um eine Entstellung des Sinnes des Neutralitätsgebots. Entweder sämtliche religiöse und weltanschauliche Symbole werden verboten – oder keines“, so die Stellungnahme von Wittmann-Tiwald.
SOS Mitmensch hat sich angeschaut, wie Australien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Kanada, die Niederlande, Schweden, Spanien und die USA mit der Frage des Tragens religiöser Bekleidung im juristischen Dienst und im Polizeidienst umgehen. Im Folgenden die Ergebnisse unserer Recherche:
Australien
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
RichterInnen und AnwältInnen dürfen religiöse Bekleidungsstücke wie Kopfbedeckung tragen. Ausnahmen gibt es dort, wo noch die Perücke vorgeschrieben ist. Der Vorsitzende des jeweiligen Gerichts fällt die letztendliche Entscheidung. PolizistInnen dürfen religiöse Bekleidungsstücke wie spezielle Kopfbedeckungen tragen. |
Fallbeispiel |
Mona Shindy, geboren in Ägypten, trat der Royal Australian Navy (RAN) Ende der 80er bei, als sie im zweiten Jahr Elektrotechnik studierte. Nach einer Pilgerreise entschied sie 2014 den Hijab zu tragen. Trotz über 25 Jahren bei der RAN war sie nicht auf das vorbereitet, was sie erwartete, als sie das erste Mal mit Hijab in die Arbeit ging, berichtete sie 2016 auf der National Multicultural Women’s Conference. Ihre Kollegen konnten ihr nicht mehr in die Augen schauen, was Shindy emotional sehr belastete. Ihr wurde bewusst, wie Veränderung in einer Organisation mit langer Tradition, Widerstand und Angst hervorbringen kann. Captain Mona Shindy ist heute die Leiterin des „Guided Missile Frigate System Program Office“ und die strategische Beraterin für Muslimische Angelegenheiten der RAN. Das Tragen des Hijab gemeinsam mit der Uniform ist hier auch heute noch nicht Normalität, doch in den drei Jahrzehnten bei der Navy hat Captain Shindy nach eigenen Angaben schon andere signifikante Veränderungen erlebt. Eine Frau als Kollegin oder Boss zu haben, sei heute schon in der Normalität angekommen. (http://www.thepointmagazine.com.au/post.php?s=2016-11-30-the-veiled-task-force-wearing-the-hijab-on-the-job) |
Deutschland
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, die das Tragen religiöser Kleidung im öffentlichen Dienst generell verbietet.
Als Reaktion auf das so genannte Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2003 haben mehrere Bundesländer Regelungen hinsichtlich des Tragens religiöser Symbole in Ausübung eines öffentlichen Amtes erlassen. So dürfen in Berlin nach dem so genannten „Neutralitätsgesetz“ BeamtInnen, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzuges oder der Polizei beschäftigt sind, innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt im Bereich der Rechtspflege nur für BeamtInnen, die hoheitlich tätig sind. Für Angestellte und Auszubildende der Berliner Verwaltung, die in den genannten Bereichen tätig sind, gilt das Verbot entsprechend. Für BeamtInnen im Vorbereitungsdienst und andere in der Ausbildung befindliche Personen können Ausnahmen zugelassen werden.
In Hessen haben sich die BeamtInnen nach dem Landesbeamtengesetz im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Rundschreiben vom 2. Februar 2011 klargestellt, dass diese Neutralitätsverpflichtung auch für Tarifbeschäftigte gilt. Gleichzeitig hat es die Bediensteten angewiesen (insbesondere solche, die Bürgerkontakt haben), keine Burka oder andere Formen der Gesichts- oder Vollverschleierung während der Dienstzeit zu tragen. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird in dem Schreiben empfohlen, ebenso zu verfahren.
Eine speziell für die Verhüllung des Gesichts geltende Regelung ist im Landesbeamtengesetz von Niedersachsen enthalten. Danach dürfen die Landesbeamten bei Ausübung ihres Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. |
Fallbeispiel |
Die Jus-Studentin Aqilah Sandhu bekam im Juli 2014 eine Mail vom Oberlandesgericht München, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie wegen ihres Kopftuchs nicht als Rechtsreferendarin Zeugen vernehmen oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben übernehmen dürfe. Die Begründung lautete: "Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale können das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung beeinträchtigen". Ein Gesetz, das RechtsreferendarInnen das Tragen religiöser Symbole verbietet, gibt es in Bayern nicht. Sadnhu ging in Berufung vor das Verwaltungsgericht und bekam 2016 die Antwort, dass die Auflagen in ihrer Referendariatszeit rechtswidrig waren und es für die Einschränkung ihrer Religions- und Ausbildungsfreiheit ein parlamentarisches Gesetz und keine Verordnung geben müsse. Bayern geht in Berufung. (http://www.sueddeutsche.de/bayern/kopftuch-verbot-jura-studentin-besiegt-den-freistaat-1.3056761) |
Frankreich
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
Der Grundsatz der Laizität, die Trennung von Kirche und Staat, ist Teil der französischen Verfassung. Ein Gesetz von 1905 regelt die Neutralität im öffentlichen Dienst. Laut diesem Gesetzt müssen MitarbeiterInnen im öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Arbeit strikte Neutralität an den Tag legen. Es ist ihnen verboten, in Ausübung ihrer Funktion, Zeichen ihrer religiösen Zugehörigkeit zu tragen. Davon sind auch PolizistInnen, RichterInnen und AnwältInnen betroffen. |
Großbritannien
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
In Großbritannien und Schottland dürfen PolizistInnen, RichterInnen und AnwältInnen religiöse Bekleidungsstücke, wie etwa Hijab oder Turban, tragen. 2011 wurde der erste Turban tragende Sikh-Richter ins Höchstgericht in Großbritannien ernannt. |
Falbeispiel |
Einem Sikh Polizeibeamten wurden von einem Arbeitsgericht 10.000 Pfund Kompensation zugesprochen, weil er während der Arbeit von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war, seinen Turban für eine Trainingseinheit abzunehmen oder ihn zu „modifizieren“. 3.500£ bekam er wegen indirekter rassistischer und religiöser Diskriminierung, 6.500£ wegen des psychologischen Schadens und Verletzung der Gefühle und Persönlichkeit. (https://www.theguardian.com/politics/2009/oct/02/sikh-police-turban-tribunal) |
Kanada
Allgemein |
Es gibt in Kanada kein generelles Verbot von religiösen Bekleidungsstücken. In der Provinz Quebec ist ein Gesetz in Begutachtung, das alle religiösen Insignien, auch Kopftuch oder Schleier, Turban, Kippa und Kreuze, aus dem öffentlichen Dienst verbannen soll. |
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen dürfen derzeit in Kanada religiöse Bekleidungsstücke wie beispielsweise Hijab oder Turban tragen. |
Falbeispiel |
Ende 2013 hat die Polizei von Edmonton eine eigene Polizeiuniform für muslimische Frauen vorgestellt, die während ihres Dienstes Kopftuch tragen wollen. Der Hijab wurde gemeinsam mit einem darauf spezialisierten Schneider entwickelt, passt unter die standardmäßige Polizeikappe und kann mit zwei Laschen schnell geschlossen und geöffnet werden. „Regardless of race, culture, religion, or sexual orientation, it is important that anyone who has a calling to serve and protect Edmontonians, and passes the rigorous recruitment and police training standards, feel welcome and included in the EPS,” sagt Kevin Galvin, Superintendent bei der Polizei von Edmonton. (http://www.huffingtonpost.com/2013/12/10/canada-headscarf-police-uniform_n_4419846.html) |
Niederlande
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
PolizistInnen dürfen während der Arbeit keine religiösen Bekleidungsstücke und auf dem Kopf nichts anderes als die Polizeikappe tragen. Auch RichterInnen und AnwältInnen ist es nicht erlaubt, religiöse Kleidung während der Ausübung ihres Berufs zu tragen. Wie der Justizrat mitteilte, müssen sich RichterInnen und AnwältInnen neutral kleiden und dürfen ihren religiösen Glauben in keiner Weise zum Ausdruck bringen. Die vorgeschriebene Richterrobe soll Neutralität und Unabhängigkeit symbolisieren. |
Falbeispiel |
Im Mai 2016 wurde eine Muslimin, die sich bei einem Gericht in Rotterdam für einen Job beworben hatte, abgewiesen. Sie hatte angegeben, ihr Kopftuch wegen ihres Glaubens vor Gericht nicht abnehmen zu wollen. Obwohl der „Human Rights protectioin board“ entschied, dass dies eine Diskriminierung darstellte, blieb es bei der Entscheidung. (http://www.dutchnews.nl/news/archives/2016/06/headscarf-ban-remains-for-judges-and-clerks/) |
Schweden
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
RichterInnen und AnwältInnen ist es prinzipiell erlaubt religiöse Bekleidungsstücke wie etwa Kopfbedeckungen zu tragen. (Religionsfreiheit in der Verfassung) PolizistInnen dürfen seit 2006 religiöse Kopfbedeckungen wie Hijab oder Turban tragen. |
Falbeispiel |
Fünf Jahre, nachdem religiöse Kopfbedeckungen für PolizistInnen in Schweden zugelassen wurden, ist die erste Frau mit Hijab in die Polizeiakademie eingetreten. Die 21-jährige Donna Eljammal wollte Polizistin werden, seit sie ein kleines Kind war. Sie befürchtet keinen Nachteil durch das Tragen des Hijab: ”If anything it is a reflection of the multicultural Sweden we live in today“, sagt Eljammal. Die nationale schwedische Polizeibehörde verlautbarte zu dem Anlass, dass man in einer modernen und multikulturellen Gesellschaft lebe und es selbstverständlich sei, die damit verbundenen Rechte anzuerkennen. (https://www.thelocal.se/20111206/37772) |
Spanien
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
Es gibt in Spanien kein generelles Gesetz, dass das Tragen von religiöser Kopfbedeckung verbietet. Es gibt aber individuelle Regeln in Spaniens 17 autonomen Regionen. Sie veröffentlichen allgemeine Richtlinien darüber, wie Schulen, öffentliche Orte und ArbeitgeberInnen mit religiösen Symbolen umgehen sollen. Institutionen haben oft große Freiheit bei der Entscheidung, welche Kleidung erlaub ist und welche nicht. |
Fallbeispiel |
Die spanische Anwältin Barik Edidi hatte sich während einer Gerichtsverhandlung 2009 mit Anwaltsrobe und Hijab in den Bereich des Gerichtssaals gesetzt, der für die Streitparteien reserviert ist. Der Richter des Nationalen Gerichtshofs forderte sie daraufhin dazu auf, sich in den Bereich des Gerichtssaals zu begeben, der für die Öffentlichkeit reserviert ist, weil sie während der Ausführung ihres Amtes als Anwältin nur mit der offiziellen Kopfbedeckung (biretta) erscheinen dürfe. Sie wies darauf hin, dass die Statuten den AnwältInnen zwar das Tragen einer Robe vorschrieben, aber kein Verbot von Kopftüchern enthielten. Der Richter gab keine weitere Begründung ab, sondern sagte nur: „In diesem Saal entscheide ich.“ Barik Edidi zeigte den Richter wegen Amtsmissbrauchs an und führte den Fall bis vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser entschied im Mai 2016, dass der Antrag von Barik Edidi unzulässig ist, da der Rechtsweg auf nationaler Ebene noch nicht völlig ausgeschöpft war. Die endgültige Entscheidung über den Fall steht somit noch aus. (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-163303) |
USA
Religiöse Bekleidungsstücke bei PolizistInnen, AnwältInnen und RichterInnen |
Ob PolizistInnen religiöse Bekleidung, wie etwa Kopfbedeckungen, tragen dürfen, hängt von dem jeweiligen Police Department ab. Das New York Police Department (NYPD) erlaubt den Turban für Sikh Polizeibeamte und das Tragen des Kopftuchs bei muslimischen Frauen. Bärte dürfen maximal 1,2 Zentimeter lang sein (ein halbes Inch). Ähnliche Richtlinien gibt es in sechs anderen Polizeieinheiten in den USA (Baltimore, Memphis, San Francisco, Atlanta, Charlotte, Washington D.C.). Washington D.C.`s Polizeidepartment war das erste, dass so eine Richtlinie 2012 in Kraft gesetzt hat. Andere Polizeidepartments (Los Angeles, Philadelphia, Houston, Las Vegas, San Antonio und Columbus, Ohio ) verbieten das Tragen von speziellen Kopfbedeckungen, Kopftüchern, weil es aus Sicherheitsgründen gegen die Uniform-Vorschriften verstößt. Bei den restlichen Departments gibt es keine klaren Richtlinien.
Es gibt in den USA kein Gesetz, das RichterInnen oder AnwältInnen verbietet, eine religiöse Bekleidung, wie etwa eine Kopfbedeckung, im Gerichtssaal zu tragen. Bisher gab es solch einen Fall aber auch noch nicht, weshalb man nicht sagen kann, wie im konkreten Fall (Common Law - Präzedenzfall) entschieden werden würde.
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Fallbeispiel |
2004 sprach eine Verwaltungsrichterin das New Yorker Police Department (NYPD) wegen Diskriminierung schuldig, nachdem es dem Polizeibeamten und Sikh Jasjit Singh Jaggi verboten hatte, seinen Turban während der Arbeit zu tragen. Die Richterin entschied, dass das Police Department damit die New York City Human Rights Law und Title VII des United States Civil Rights Act von 1964 verletzt hatte. (http://edition.cnn.com/2004/LAW/04/30/turban.cop/) Ende 2016 änderte das NYPD offiziell seine Richtlinien und erlaubt Polizeibeamten seither das Tragen des Turbans. „We want to make the NYPD as diverse as possible, and I think this is going to go a long way to help us with that," begründete Polizeikommissar James O’Neill diesen Schritt. (http://edition.cnn.com/2016/12/29/homepage2/nypd-sikh-officers-turbans-policy-change/) |
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