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12. Mär. 2015

Trends in Policing

Die Polizei greift bei Demonstrationen zu moderneren Taktiken. Aber Achtung: Repression gegen Störenfriede verlagert sich dabei ins Strafrecht. | SONDERECKE, um die Ecke gedacht mit Philipp Sonderegger

 

Die Pegida-Demos in Wien sind einer breiten Öffentlichkeit vor allem wegen übersehener „Hitlergrüße“ in Erinnerung. Dabei hat die Polizei dort taktisch – wie schon bei den Akademikerball-Protesten – sehr viel richtig gemacht. Mit einem Raumkonzept und mobilen Einheiten versucht man neuerdings mit der Beweglichkeit der Twitter-DemonstrantInnen Schritt zu halten. Nur der Demo-Zug, der an den Luxusläden im ersten Bezirk vorbei führte, wurde im engen Polizeispalier gelenkt. Größere Spontanansammlungen wurden vermehrt durch behäbiges Verschieben von Polizeiketten zerstreut, wobei der mobiliätsbedingte Verzicht auf Plexiglasschilder zusätzlich deeskalierte. Traditionell setzte man ja in Österreich auf flächendeckendes Einkesseln der potenziellen Störenfriede. Da kommen oft Unbeteiligte zum Handkuss, und Frontstellungen fördern das gegenseitige Aufschaukeln von Polizei und DemonstrantInnen. In Deutschland hingegen wendet die Polizei schon länger mobile Taktiken an, die ein differenziertes und flexibles Vorgehen erlauben. Sogenannte Beweissicherungs-und Festnahmeeinheiten dokumentieren Straftaten gezielt auf Video und isolieren die „Störer“ dann mit Greiftrupps.

Offenbar ist man in Wien noch nicht ganz so weit. Sonst hätte man die Anwendung des „Deutschen Grußes“ gerichtsfest filmen, die Täter beobachten und zu einem geeigneten (späteren) Zeitpunkt festnehmen können. Denn tatsächlich ist das Argument der Polizei, ein Zugriff solle die Situation nicht unnötig aufheizen, aus menschenrechtlicher Sicht nachvollziehbar. Die Versammlungsfreiheit vieler soll nicht wegen der Durchsetzung von Strafverfolgung gegen Einzelne gefährdet werden. Insbesondere dann nicht, wenn der Zugriff auch später erfolgen kann.

Dennoch riecht die Rechtfertigung hier nach Ausrede. Denn offenbar verfügt die Exekutive nicht über das erforderliche Bildmaterial. Außerdem wurden die GegendemonstrantInnen, welche die Pegida-Kundgebung durch eine Blockade behinderten, eingekesselt, einer Identitätsfeststellung unterzogen und mit einer Anzeige nach Paragraf 285 StGB „Störung einer Versammlung“ bedroht. Zu Unrecht. Denn wer einen Demonstrationszug friedlich behindere, müsse keine Strafverfolgung befürchten, sagt der Strafrechtsexperte Helmut Fuchs im Ö1-Mittagsjournal: „Der Paragraf 285 erfasst nur Versammlungen und nicht Aufmärsche und Demonstrationszüge. Wenn die Versammlung bereits an dem Ort ist, wo sie stattfinden kann, dann kann man nicht davon sprechen, dass der Versammlungsraum unzugänglich gemacht wurde.“

Das fügt sich in den zweiten Trend ein, den man neben moderneren Taktiken beim Abwickeln von Versammlungen beobachten kann: Repression gegen Störenfriede wird weniger bei der Versammlung selbst ausgeübt; sie verlagert sich ins Umfeld und wird über das Strafrecht ausgeübt. Da ist Wachsamkeit angesagt.

 

Philipp Sonderegger ist Menschenrechtler, lebt in Wien und bloggt auf phsblog.at.

 

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